Die Zusatzopfer am Neujahrstage
29
»Ferner am ersten Tage des siebten Monats soll bei euch eine Festversammlung am Heiligtum stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: der Tag des Posaunenblasens soll es euch sein. Da sollt ihr als Brandopfer zu lieblichem Geruch für den HERRN darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehlerlose, einjährige Lämmer; dazu als zugehöriges Speisopfer von Feinmehl, das mit Öl gemengt ist: drei Zehntel Epha zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem Widder und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern; außerdem einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu erwirken; außer dem Neumond-Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern, in der vorgeschriebenen Weise, zu lieblichem Geruch, als ein Feueropfer für den HERRN.«
Die Zusatzopfer am großen Versöhnungstage
»Ferner am zehnten Tage desselben siebten Monats soll bei euch eine Festversammlung am Heiligtum stattfinden, und ihr sollt fasten (vgl. 3.Mose 16,29) ; keinerlei Werktagsarbeit dürft ihr da verrichten. Als Brandopfer sollt ihr dabei für den HERRN zu lieblichem Geruch herrichten: einen jungen Stier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer – fehlerlose Tiere müssen es sein –; außerdem als zugehöriges Speisopfer von Feinmehl, das mit Öl gemengt ist: drei Zehntel zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem einen Widder, 10 je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern; 11 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Versöhnungs-Sündopfer und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern.«
Die Zusatzopfer für die sieben Tage des Laubhüttenfestes
12 »Ferner am fünfzehnten Tage des siebten Monats soll bei euch eine Festversammlung am Heiligtum stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt dem HERRN ein Fest sieben Tage lang feiern. 13 Dabei sollt ihr als Brandopfer, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für den HERRN, darbringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer – fehlerlose Tiere müssen es sein –; 14 dazu als zugehöriges Speisopfer von Feinmehl, das mit Öl gemengt ist: drei Zehntel zu jedem von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den beiden Widdern 15 und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn Lämmern; 16 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und dem erforderlichen Trankopfer. 17 Sodann am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer 18 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 19 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern. 20 Sodann am dritten Tage: elf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer 21 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 22 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und dem erforderlichen Trankopfer. 23 Sodann am vierten Tage: zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer 24 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 25 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem zugehörigen Speisopfer und dem erforderlichen Trankopfer. 26 Sodann am fünften Tage: neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer 27 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 28 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und dem erforderlichen Trankopfer. 29 Sodann am sechsten Tage: acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer 30 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 31 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern. 32 Sodann am siebten Tage: sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer 33 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 34 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem zugehörigen Speisopfer und dem erforderlichen Trankopfer. 35 Am achten Tage soll bei euch eine Festversammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten. 36 Und als Brandopfer, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für den HERRN, sollt ihr darbringen: einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose, einjährige Lämmer 37 nebst dem zugehörigen Speisopfer und den erforderlichen Trankopfern zu dem Stier, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß; 38 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und dem erforderlichen Trankopfer.«
Schlußsatz der Opfergesetze
39 »Diese Opfer sollt ihr an euren Festen für den HERRN herrichten, abgesehen von dem, was ihr infolge von Gelübden und als freiwillige Gaben sowohl an Brandopfern und Speisopfern als auch an Trankopfern und Heilsopfern darbringen werdet.«