14
Und der HERR redete zu Mose und sprach: Dieses Gesetz gilt für den Aussätzigen am Tag seiner Reinigung: Er soll zu dem Priester gebracht werden. Und der Priester soll [dafür] hinaus vor das Lager gehen, und wenn er nachsieht und findet, dass das Mal des Aussatzes an dem Aussätzigen heil geworden ist, so soll der Priester gebieten, dass man für den, der gereinigt werden soll, zwei lebendige Vögel bringt, die rein sind, und Zedernholz, Karmesin und Ysop; und der Priester soll gebieten, dass man den einen Vogel schächtet in ein irdenes Geschirr, in dem lebendiges Wasser ist. Den lebendigen Vogel aber soll man nehmen mit dem Zedernholz, dem Karmesin und Ysop und es samt dem lebendigen Vogel in das Blut des Vogels tauchen, der über dem lebendigen Wasser geschächtet worden ist; und er soll denjenigen siebenmal besprengen, der vom Aussatz gereinigt werden soll, und ihn so reinigen; und den lebendigen Vogel soll er in das freie Feld fliegen lassen. Der zu Reinigende aber soll seine Kleider waschen und alle seine Haare abschneiden und sich im Wasser baden; so ist er rein. Danach darf er in das Lager gehen; doch soll er sieben Tage lang außerhalb seines Zeltes bleiben. Und am siebten Tag soll er alle seine Haare abschneiden auf dem Haupt, am Bart und an den Augenbrauen, alle seine Haare soll er abschneiden; und er soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein. 10 Und am achten Tag soll er zwei makellose Lämmer nehmen und ein makelloses einjähriges Schaf und drei Zehntel Feinmehl als Speisopfer, mit Öl angerührt, und ein Log Öl. 11 Und der Priester, der die Reinigung vollzieht, soll den, der gereinigt werden soll, und diese Dinge vor den HERRN stellen, vor den Eingang der Stiftshütte; 12 und er soll das eine Lamm nehmen und es als Schuldopfer darbringen samt dem Log Öl und soll es als Webopfer vor dem HERRN hin und her weben. 13 Danach soll er das Lamm schächten an dem Ort, wo man das Sündopfer und das Brandopfer schächtet, an heiliger Stätte. Denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester; es ist hoch heilig. 14 Und der Priester soll von dem Blut des Schuldopfers nehmen, und der Priester soll es dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes. 15 Danach soll der Priester von dem Log Öl nehmen und [es] in seine eigene linke Hand gießen, 16 und der Priester soll mit seinem rechten Finger in das Öl tunken, das in seiner linken Hand ist, und mit seinem Finger von dem Öl siebenmal vor dem HERRN sprengen. 17 Und von dem übrigen Öl in seiner Hand soll er dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers. 18 Den Rest des Öls aber in seiner Hand soll er auf das Haupt dessen gießen, der gereinigt werden soll, und für ihn Sühnung erwirken vor dem HERRN. 19 Und der Priester soll das Sündopfer zubereiten und für den von seiner Unreinheit zu Reinigenden Sühnung erwirken, und soll danach das Brandopfer schächten. 20 Und der Priester soll das Brandopfer samt dem Speisopfer auf dem Altar opfern und für ihn Sühnung erwirken; so ist er rein. 21 Ist er aber arm und kann nicht so viel aufbringen, so nehme er ein Lamm, ein Schuldopfer, als Webopfer, um für ihn Sühnung zu erwirken, und ein Zehntel Feinmehl, mit Öl angerührt, zum Speisopfer, und ein Log Öl, 22 und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer. 23 Und er bringe sie am achten Tag seiner Reinigung zu dem Priester, vor den Eingang der Stiftshütte, vor den HERRN. 24 Da soll der Priester das Lamm des Schuldopfers nehmen und das Öl, und der Priester soll beides vor dem HERRN weben als ein Webopfer. 25 Und er soll das Lamm des Schuldopfers schächten; und der Priester soll von dem Blut des Schuldopfers nehmen und es dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes; 26 und von dem Öl soll der Priester in seine eigene linke Hand gießen, 27 und mit seinem rechten Finger sprenge der Priester von dem Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor dem HERRN. 28 Danach soll der Priester von dem Öl in seiner Hand dem, der gereinigt werden soll, etwas auf sein rechtes Ohrläppchen und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers. 29 Den Rest des Öls in seiner Hand aber soll der Priester dem zu Reinigenden auf das Haupt gießen, um für ihn Sühnung zu erwirken vor dem HERRN. 30 Danach soll er die eine der Turteltauben oder der jungen Tauben opfern von dem, was seine Hand aufbringen kann - 31 eben das, was seine Hand aufbringen kann: die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer, samt dem Speisopfer; und so soll der Priester Sühnung erwirken vor dem HERRN für den, der gereinigt werden soll. 32 Das ist das Gesetz für den, der die Aussatz-Plage hat, der mit seiner Hand nicht aufbringen kann, was zu seiner Reinigung gehört. 33 Und der HERR redete zu Mose und Aaron: 34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Besitz gebe, und ich irgendein Haus im Land eures Besitzes mit einer Aussatz-Plage belege, 35 so soll der, dem das Haus gehört, kommen und es dem Priester anzeigen und sprechen: Es scheint mir, als sei eine Aussatz-Plage an meinem Haus. 36 Dann soll der Priester gebieten, dass man das Haus ausräumt, ehe der Priester hineingeht, um die Plage zu besehen, damit nicht alles unrein wird, was im Haus ist; danach soll der Priester hineingehen, um das Haus zu besehen. 37 Wenn er nun die Plage besieht und findet, dass an der Wand des Hauses grüne oder rötliche Vertiefungen sind, die tiefer liegend erscheinen als die [übrige] Wand, 38 so soll der Priester aus dem Haus hinausgehen, an die Tür des Hauses, und das Haus sieben Tage lang verschließen. 39 Und der Priester soll am siebten Tag wiederkommen; und wenn er nachsieht und findet, dass die Plage an der Wand des Hauses weitergefressen hat, 40 so soll der Priester befehlen, dass man die Steine herausbricht, an denen das Mal ist, und dass man sie vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort wirft; 41 das Haus aber soll man inwendig ringsum abschaben, und den Verputz, den man abgeschabt hat, vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort schütten. 42 Und man nehme andere Steine und setze sie an die Stelle jener Steine und nehme anderen Mörtel und verputze das Haus. 43 Wenn dann die Plage wiederkommt und am Haus ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu verputzt hat, 44 so soll der Priester hineingehen; und wenn er sieht, dass die Plage am Haus weitergefressen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Haus, und es ist unrein. 45 Dann soll man das Haus abbrechen, seine Steine und sein Holz und allen Mörtel am Haus, und man soll es vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort bringen. 46 Und wer in das Haus geht, solange es verschlossen ist, der ist unrein bis zum Abend. 47 Und wer in dem Haus schläft, der soll seine Kleider waschen; auch wer in dem Haus isst, der soll seine Kleider waschen. 48 Wenn aber der Priester beim Betreten [des Hauses] sieht, dass sich die Plage am Haus nicht weiter ausgebreitet hat, nachdem das Haus [neu] verputzt wurde, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn die Plage ist heil geworden. 49 Und er soll, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel nehmen und Zedernholz und Karmesin und Ysop, 50 und er soll den einen Vogel schächten in ein irdenes Geschirr, über lebendigem Wasser, 51 und er soll das Zedernholz nehmen, den Ysop und das Karmesin und den lebendigen Vogel, und sie in das Blut des geschächteten Vogels tauchen und in das lebendige Wasser, und er soll das Haus siebenmal besprengen. 52 Und so soll er das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels, mit dem lebendigen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, dem Ysop und Karmesin; 53 und er lasse den lebendigen Vogel vor die Stadt hinaus in das freie Feld fliegen und erwirke Sühnung für das Haus; so ist es rein. 54 Dies ist das Gesetz über alle Arten der Aussatz-Plage und über den Schorf, 55 auch über den Aussatz der Kleidungsstücke und der Häuser 56 und über das Hautmal, den Grind und die hellen Flecken, 57 um Belehrung zu geben, wann sie für rein und wann für unrein zu erklären sind. Es ist das Gesetz vom Aussatz.